1. Allgemeines

Für alle Aufträge über Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) des Auftraggebers. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers erkennt der Auftraggeber nur insoweit an, wenn er ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Annahme von Waren oder Leistungen des Auftragnehmers oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung.

Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Auftragnehmers werden hiermit ausdrücklich widersprochen.

In laufenden Geschäftsbeziehungen gelten diese AEBs Bedingungen nach erstmaliger Erbringung der Lieferung/Leistung auch für alle künftigen Geschäfte, soweit nicht ausdrücklich andere Regelungen getroffen werden.

Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

Änderungen der Lieferungen oder Leistungen sind in qualitativer und quantitativer Hinsicht nach Vertragsschluss auf Verlangen des Auftraggebers zulässig, es sei denn, dass dies für den Auftragnehmer unzumutbar ist. Sollte die Änderung eine Anpassung der Vergütung erforderlich machen, so wird diese im beiderseitigen Einvernehmen festgelegt. Änderungen und Ergänzungen der Verträge bedürfen der Schriftform. Mündliche Abmachungen sind nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich durch den Auftraggeber bestätigt wurden.

 

2. Bestellung, Versand

Wird die Bestellung nicht innerhalb der festgesetzten Lieferfrist, spätestens jedoch binnen 3 Werktagen nach ihrem Zugang vom Auftragnehmer schriftlich oder durch Lieferung vorbehaltlos angenommen, so ist der Auftraggeber unbeschadet anderer oder weitergehender Rechte befugt, die Bestellung zu widerrufen ohne das der Auftragnehmer daraus irgendwelche Ansprüche herleiten kann.

Weicht die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers vom Auftrag ab, so hat der Auftragnehmer hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Unterbleibt dieser Hinweis, kann das Schweigen des Auftraggebers nicht als Zustimmung gewertet werden.

Liefergegenstände sind sachgemäß zu verpacken und zu versenden. Verpackungs- und Versandvorschriften sind einzuhalten. Jeder Lieferung sind Lieferscheine oder Packzettel beizufügen. In allen Schriftsachen sind die Bestell-Nr., die Material-Nr., die Stückzahl und die in der Bestellung geforderten Kennzeichnungen des Auftraggebers anzugeben.

Die Lieferung und der Transport erfolgen auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers frei vereinbarten Ort.

 

3. Liefertermin und Erfüllungsort

Der vereinbarte Liefertermin ist verbindlich. Vorablieferungen sind nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen, ohne Montage oder Aufstellung, kommt es auf den Eingang, bei der vom Auftraggeber angegebenen Versandanschrift, an. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen, mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen, ist deren Bereitstellung, in abnahmefähigem Zustand, maßgebend.

Erfüllungsort für Lieferungen oder Leistungen des Auftragnehmers ist die in der Bestellung angegebene Versandanschrift. Wird eine Versandanschrift nicht angegeben gilt die Anschrift des Auftraggebers als Erfüllungsort.

Der Auftragnehmer hat die Pflicht auf mögliche Lieferengpässe zeitnah hinzuweisen.

Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungsandrohung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.

Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.

Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.

Der Auftragnehmer hat die Pflicht auf mögliche fehlerhafte Produkte hinzuweisen und hat Vorkehrungen zur Freigabe durch den Auftraggeber zu treffen.

 

4. Gewährleistung, Schutzrechte, Untersuchung- und Rügepflicht

Für Sach- und Rechtsmängel gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist.

Der Auftragnehmer garantiert, dass die gelieferten Produkte oder Leistungen mängelfrei, insbesondere die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit und Menge haben, die vom Auftraggeber geforderten Spezifikationen einhalten , den zur Zeit der Lieferung anerkannten Regeln der Technik sowie den gesetzlich gebotenen Qualitäts- und Sicherheitsstandards entsprechen. Änderungen müssen wir vor der Lieferung der Produkte und Leistungen zustimmen.

Bei Mängeln kann der Auftraggeber nach eigener Wahl Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung verlangen. Beanstandete Lieferungen können nach Wahl des Auftraggebers an den Auftragnehmer auf seine Kosten zurücksenden oder, nach erfolgloser Aufforderung mit Fristsetzung zur Rücknahme, auf seine Kosten, Gefahr und Namen einlagern.

Liegt ein Mangel vor, trägt der Lieferant unbeschadet sonstiger und weitergehender Ansprüche auch die Kosten der Prüfung und der Feststellung des Mangels.

Die gelieferten Gegenstände werden dem Auftraggeber frei von Eigentums- und Nutzungsrechten Dritter verschafft. Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, so ist der Auftraggeber von Ansprüchen Dritter freizustellen. Schadensersatzansprüche gegenüber dem Auftragnehmer bleiben vorbehalten.

Festgestellte Mängel sind unverzüglich und kostenfrei zu beseitigen. Kommt der Auftragnehmer dem nicht nach, ist der Auftraggeber berechtigt, die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen zu lassen. Erfüllt der Auftragnehmer seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Gewährungsfrist neu zu laufen und beträgt dann 24 Monate. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Auftragnehmer in gleichem Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Entstehen dem Auftraggeber infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Auftragnehmer diese Kosten zu tragen.

Kommt der Auftragnehmer dem Verlangen nach Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht unverzüglich, spätestens jedoch nach 7 Arbeitstagen, nach oder kann er sie nicht ausführen, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen sowie die Ware auf Gefahr und Kosten des Auftragnehmers an diesen zurückzuschicken.

In dringenden Fällen, wenn die sofortige Mängelbeseitigung durch ein besonderes Interesse des Auftraggebers gerechtfertigt ist oder zu besorgen ist, dass die Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer Verzögerungen zur Folge haben würde, die dem Auftraggeber die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber den Vertragspartnern erschweren würde, oder wenn die Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer höhere Kosten verursachen würde als die Mängelbeseitigung durch den Auftraggeber oder einen Dritten, ist der Auftraggeber berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers ohne seine vorherige Benachrichtigung im erforderlichen Umfange selbst oder durch Dritte eine notwendige Mängelbeseitigung oder Nachbesserung an der mangelhaften Lieferung oder Leistung durchzuführen oder durchführen zu lassen (Selbstvornahme). Der Auftraggeber ist in diesen Fällen auch berechtigt, sich mangelfreie Waren oder Leistungen bei Dritten zu beschaffen (Ersatzbeschaffung). Der Auftragnehmer trägt die für die Selbstvornahme oder Ersatzbeschaffung erforderlichen Kosten.

Wird ein Mangel der Lieferung erst nach Weiterverarbeitung oder Weiterlieferung der vom Lieferanten gelieferten Waren entdeckt, ist der Lieferant verpflichtet, alle mit dem Austausch oder der Nachbesserung der mangelhaften Waren zusammenhängenden erforderlichen Kosten, insbesondere Prüf-, Transport-, Reise-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

Der Auftragnehmer tritt seine Gewährleistungsansprüche gegen seine Vorlieferanten an den Auftraggeber ab. Sofern die gelieferten Waren zu einem Endprodukt verarbeitet werden, das an einen Verbraucher verkauft wird, steht dem Auftraggeber im Falle einer Inanspruchnahme durch seine Abnehmer ein Regressanspruch gegen den Auftragnehmer zu.

Es gilt allgemein eine Gewährleistungsfrist von 36 Monaten ab Wareneingang beim Auftraggeber. Soweit die gesetzlichen Vorschriften für Gewährleistungsansprüche eine kürzere Verjährungsfrist vorsehen, tritt an deren Stelle eine Frist von drei Jahren ab Wareneingang beim Auftraggeber.

Die §§ 377, 381 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches finden unter der Maßgabe Anwendung, dass für die Untersuchung und ggf. Rüge der Ware eine Frist von 4 Wochen gilt.

Unbeschadet der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hat der Auftraggeber das Recht auf Mängelbeseitigung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

Der Auftragnehmer trägt alle im Zusammenhang mit der Mängelfeststellung und Mängelbeseitigung entstehenden Aufwendungen, auch soweit sie beim Auftraggeber anfallen.

 

5. Produkthaftung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber von Ansprüchen aus Produkthaftung nach deutschem und ausländischem Recht frei zu halten, sofern der Schaden durch einen Fehler des vom Auftragnehmer gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. Der Auftragnehmer trägt alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverfolgung.

Vor einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels des vom Auftragnehmer gelieferten Produktes ist, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer unterrichten, ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung geben, es sei denn, die Unterrichtung oder Beteiligung des Auftragnehmers ist wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich. Soweit die Rückrufaktion die Folge eines Mangels des vom Auftragnehmer gelieferten Vertragsgegenstandes ist, trägt der Auftragnehmer die Kosten der Rückrufaktion.

Der Auftragnehmer hat eine Bestätigung über das Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung vorzulegen. Die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung beträgt 5 Mio. € je Schadensereignis und Versicherungsjahr für Personen- und Sachschäden und deren Folgeschäden, für reine Vermögensschäden 500 T€, für Tätigkeits-und Bearbeitungsschäden 50 T€. Die Beträge sind jährlich 2-fach maximierbar.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Betriebshaftpflichtversicherung während der Dauer des Vertrages in mindestens diesem Umfang aufrechtzuerhalten.

 

6. Nutzungsrechte

Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber das nicht-ausschließliche, übertragbare, weltweit und zeitlich unbegrenzte Recht a) die Lieferungen und Leistungen inklusive der dazugehörigen Dokumentation zu nutzen, in anderen Produkten zu integrieren und weltweit zu vertreiben; b) Software und die dazugehörige Dokumentation in Verbindung mit der Installation, der Inbetriebnahme, dem Testen und dem Betreiben der Software und der Lieferungen und Leistungen zu nutzen oder nutzen zu lassen; c) die Nutzungsrechte und/oder die Software an verbundene Unternehmen, Distributoren und an Endkunden zu unterlizensieren und den genannten Kundenkreis zur Übertragung der Software- und/oder Nutzungslizenzen zu ermächtigen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, spätestens bei Auftragsbestätigung darauf hinzuweisen, falls seine Lieferungen und Leistungen „Open Source Software“ enthalten. Die Verwendung von Open Source Software und die Mitteilung erst im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung ermächtigen den Auftraggeber, die Bestellung innerhalb von 10 Tagen nach Zugang dieser Information zu widerrufen.

 

7. Qualität

Der Auftragnehmer gewährleistet, dass seine Erzeugnisse mit den im Rahmen der Bestellung vereinbarten technischen Unterlagen, wie z.B. Pflichtenheft, Lieferspezifikationen, Zeichnungen, Werknormen, GVT’s, Gerber-Daten, Wickelvorschriften, Prüfanweisungen übereinstimmen. Dieses gilt auch für mögliche Unterlieferanten des Auftragnehmers.

Der Auftragnehmer sichert darüber hinaus zu, seine Erzeugnisse ständig dem Stand der Technik anzupassen.

Änderungen, insbesondere in der Art der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials und/oder in der Konstruktion und/oder des Fertigungsverfahrens der an den Auftraggeber zu liefernden Erzeugnisse, sind dem Auftraggeber rechtzeitig vor der geplanten Realisierung zur Klärung des weiteren Vorgehens anzuzeigen und bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch den Auftraggeber.

Die vom Auftragnehmer gelieferte Ware oder Gegenstände haben dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, Vorschriften und/oder Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Allgemein und international anerkannte Normen (z.B. DIN, ISO, VDI, VDE, CE) sind auch ohne ausdrückliche Vereinbarung einzuhalten. Die Betriebs- und Arbeitsmittel sind folglich mit dem CE-Kennzeichen (alternativ: Übergabe der EG-Konformitätserklärung) und GS-Prüfzertifikaten zu versehen. Soweit im Einzelfall Abweichungen zu diesen Vorschriften notwendig sind, ist hierzu die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. In Spezifikationen für Rohstoffe und Fertigprodukte müssen die enthaltenen Allergene gemäß Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und aller darauf basierenden Änderungen aufgelistet sein. Die Rückverfolgbarkeit (EU-Verordnung(EG) 1935/2004) von Rohstoffen, Primärverpackungen und Verpackungsmaterialien mit Lebensmittelkontakt ist vom Auftragnehmer sicherzustellen. Für Packmaterialien, die mit einem Strichcode ausgestattet sind, ist seitens der Druckerei sicherzustellen und nachzuweisen, dass die Strichcodequalität mind. B(3) gemäß CEN/ANSI/DIN EN 1635 beträgt; ebenso ist die DIN EN 797 zu erfüllen.

Werden vom Auftragnehmer Bescheinigungen, Prüfzeugnisse, Ursprungszeugnisse oder Ähnliches mitgeliefert, so gelten die darin gemachten Angaben als zugesicherte Eigenschaften. Sollten aufgrund dieser Dokumente bei der Einfuhr vom Zoll andere Klassifizierungen verlangt werden als vorgesehen, so gehen die dadurch verursachten Mehrkosten zu Lasten des Auftragnehmers.

Der Auftragnehmer gestattet dem Auftraggeber und dessen Kunden, nach rechtzeitiger Vorankündigung während der beim Auftragnehmer üblichen Arbeitszeit die Überprüfung seines Qualitätssicherungssystems in seinen Produktionsstätten vorzunehmen (Qualitätsaudit).

Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber und dessen Kunden bei diesen Qualitätsaudits alle erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen und die gewünschten Auskünfte erteilen.

Treten Qualitätsprobleme auf, die durch Leistungen und/oder Lieferungen von Subunternehmen verursacht werden, so ist der Auftragnehmer auf Anfrage des Auftraggebers bereit für ein gemeinsames Audit beim seinen Unterlieferanten.

 

8. Rücktritt aus besonderen Gründen

Der Auftraggeber kann mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Das gleiche gilt, wenn die gegen den Auftraggeber bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gepfändet werden.

 

9. Vertragsstrafe, Haftung

Befindet sich der Auftragnehmer mit der Lieferung/Leistung im Verzug, so schuldet er dem Auftraggeber für jede angefangene Woche des Verzuges 0,5 Prozent des Gesamtbestellwertes bis zur Höhe von insgesamt 5 Prozent als Vertragsstrafe, ohne dass es des Nachweises von Schäden oder Nachteilen bedarf. Sonstige Ansprüche, insbesondere der Erfüllungsanspruch oder weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden gemäß den gesetzlichen Vorschriften.

 

10. Beistellung

Vom Auftraggeber dem Auftragnehmer überlassene Gegenstände aller Art bleiben Eigentum des Auftraggebers. Sie dürfen ausschließlich zur Erbringung der bestellten Lieferungen und Leistungen verwendet werden.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf eigene Kosten etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchzuführen sowie die überlassenen Gegenstände ausreichend zu versichern und dies dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.

 

11. Rechnung, Zahlung

Sofern nicht anders vereinbart, gelten die in der Bestellung aufgeführten Preise als Festpreise; die Versand- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

Sind monatliche Teilzahlungen vereinbart, erfolgen die Zahlungen „pro rata“. Die Preise verstehen sich grundsätzlich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer, sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung vorliegt. Die Umsatzsteuer ist in den Rechnungen stets gesondert auszuweisen.

Ist nichts anderes vereinbart, erfolgt die Bezahlung der Rechnung binnen 30 Tagen netto oder innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto. Die Zahlungsfrist beginnt mit vertragsgerechter und vollständiger Erbringung der Leistung und mit dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung.

Der Eigentumsübergang erfolgt mit Lieferung des Auftragsgegenstands.

Zahlungen des Auftraggebers gelten weder als Anerkennung einer vertragsgemäßen Erbringung, noch der Mängelfreiheit der erbrachten Lieferungen bzw. Leistungen, noch als Anerkenntnis der ordnungsgemäßen Fakturierung.

Eine elektronische Übermittlung von Rechnungen im EDI-Verfahren (Nachrichtentyp INVOIC) unter Verzicht auf Papierrechnungen ist nur aufgrund einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zulässig. Bei elektronischen Rechnungen muss der Auftragnehmer die Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts und Lesbarkeit der Rechnung gewährleisten. Daneben sind die geltenden Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen, die Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme sowie die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen auch bei elektronischer Rechnung zu beachten.

Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung unter Angabe von Bestell-Nr., Art, Umfang und Zeit der Lieferung, Einzelpreis sowie Umsatzsteuer auszustellen.

Zahlung erfolgt auf dem Bankwege zu den in der Bestellung vereinbarten Bedingungen nach vertragsgemäßer Lieferung/Leistung und Rechnungseingang.

 

12. Forderungsabtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Der Auftragnehmer ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, seine Forderungen ganz oder teilweise an Dritte abzutreten.

Eine Aufrechnung von Forderungen seitens des Auftragnehmers ist nur mit unbestrittenen, vom Auftraggeber anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers ist ausgeschlossen.

 

13. Hinweis- und Sorgfaltspflichten

Hat der Auftraggeber den Auftragnehmer über den Verwendungszweck der Lieferungen oder Leistungen unterrichtet, oder ist dieser Verwendungszweck für den Auftragnehmer auch ohne ausdrücklichen Hinweis erkennbar, so ist der Auftragnehmer verpflichtet den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, falls die Lieferungen oder Leistungen des Auftragnehmers nicht geeignet sind, diesen Verwendungszweck zu erfüllen.

Umstände, die die Einhaltung vereinbarter Liefertermine gefährden, sind dem Auftraggeber zur Klärung des weiteren Vorgehens unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber Änderungen in der Art der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder der konstruktiven Ausführung gegenüber bislang dem Auftraggeber erbrachten gleichartigen Lieferungen oder Leistungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass die Lieferungen und Leistungen den Umweltschutz-, Unfallverhütungs- und andere Arbeitsschutzvorschriften, den sicherheitstechnischen Regeln sowie allen in der Bundesrepublik Deutschland geltenden rechtlichen Anforderungen genügen, und hat den Auftraggeber auf spezielle, nicht allgemein bekannte Behandlungs- und Entsorgungserfordernisse bei jeder Lieferung hinzuweisen.

 

14. Geheimhaltung / Datenschutz

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nicht allgemein bekannte kaufmännische und technische Informationen und Unterlagen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, geheim zu halten und ausschließlich zur Erbringung der bestellten Lieferungen und Leistungen zu verwenden. Etwaige Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

Auf Anforderung des Auftraggebers sind alle von ihm stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) unverzüglich und vollständig an ihn zurückzugeben oder zu vernichten.

Der Auftraggeber behält sich alle Rechte an solchen Informationen, Erzeugnissen und überlassenen Gegenständen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Marken etc.) vor.

Der Auftragnehmer stimmt zu, dass die angegebenen Daten, soweit dies nach dem Bundesdatenschutzgesetz zulässig ist, vom Auftraggeber gespeichert und verarbeitet werden dürfen.

Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle ihm im Rahmen der Beauftragung bekanntwerdenden Daten, von ihm weder gespeichert noch anderweitig verarbeitet werden dürfen, sofern es sich um personenbezogene Daten nach dem Bundesdatenschutzgesetz handelt.

 

15. Einhaltung der Vorgaben des MiLoG

Wenn der Auftragnehmer und/oder von ihm eingesetzte Subunternehmer dem Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes (MiLoG) unterfallen und Auftragnehmer und/oder Subunternehmer gegenüber dem Auftraggeber Werk- oder Dienstleistungen erbringen, so hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass er die gesetzlichen Vorgaben zum Mindestlohngesetz in der jeweils geltenden Fassung einhält. Zudem hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass er nur solche Subunternehmer unterbeauftragt, die diese Vorgaben einhalten und dies auch schriftlich bestätigt haben. Ggfs. kann der Auftraggeber die entsprechende Dokumentation vom Auftragnehmer verlangen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber für jegliche Inanspruchnahme, die sich aus der Nichteinhaltung des MiLoG durch den Auftragnehmer oder dessen Subunternehmer ergeben sollte, freistellen. Der Freistellungsanspruch wird in dem Falle ab dem Moment einer Inanspruchnahme des Auftraggebers fällig. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die dem Auftraggeber durch die Nichteinhaltung der Vorgaben des MiLoG durch den Auftragnehmer oder dessen Subunternehmer entstehen.

 

16. Einhaltung der Vorgaben des Arbeitsschutzes / Sicherheit in der Lieferkette

Der Auftragnehmer hält die international anerkannten, grundlegenden Standards für Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz, Arbeits- und Menschenrechte sowie eine verantwortungsvolle Unternehmensführung ein.

 

17. Warenursprung

Der Auftragnehmer gibt den nichtpräferenziellen Ursprung der Ware (Country of Origin) in Handelspapieren an und wird auf Verlangen des Auftraggebers ein Warenursprungszeugnis/-zertifikat über die Herkunft der Ware vorlegen. Die Ware haben die Ursprungsbedingungen der bi- oder multilateralen Präferenzabkommen oder die einseitigen Ursprungsbedingungen des Allgemeinen Präferenzsystems zu erfüllen, sofern es sich um Lieferungen im Rahmen dieser Warenverkehre handelt.

 

18. Einhaltung der Export- und Embargoregeln

Der Auftragnehmer hat alle Bedingungen des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts zu erfüllen und spätestens zehn Arbeitstage nach Bestellung sowie im Falle sonstiger Änderungen unverzüglich alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die der Auftraggeber zur Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts seinerseits bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr benötigt, insbesondere:
– die anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Export Control Classification Number gemäß der U.S. Commerce Control List (ECCN);
– die statistischen Warennummern gemäß der aktuellen Wareneinteilung der Außenhandelsstatistiken und den HS (Harmonized System) Code und
– Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) und, auf Verlangen des Auftraggebers, Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei europäischen Lieferanten) oder Zertifikate zur Präferenz (bei nicht europäischen Lieferanten).

Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-)Exporten gemäß den nationalen Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes der Ware und/oder Dienstleistung ausführlich und schriftlich zu informieren.

Verletzt der Auftragnehmer eine der vorstehenden Pflichten, macht er sich gegenüber dem Auftraggeber schadensersatzpflichtig.

 

19. Produktbezogener Umweltschutz, Deklarationspflichten, Gefahrgut

Liefert der Auftragnehmer Produkte, deren Produktbestandteile zum Zeitpunkt der Bestellung aufgrund von Gesetzen stofflichen Restriktionen und/oder Informations-/Registrierungspflichten unterliegen (zB REACH, RoHS, etc.), hat der Auftragnehmer diese Stoffe spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Produkte entsprechend zu deklarieren, sofern die entsprechend geltenden Gesetze am Ort der angegebenen Empfangsstelle Anwendung finden.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihn als Lieferanten treffenden Pflichten aus der REACH-VO (EG-Verordnung 1907/2006/EG) in Bezug auf die Warenlieferung einzuhalten. Insbesondere hat der für alle in Art. 31 Nr. 1 bis 3 REACH-VO vorgeschriebenen Fällen ein Sicherheitsdatenblatt in der Sprache des Empfängerlandes zur Verfügung zu stellen. Zudem garantiert der Auftragnehmer, dass alle in seinen Produkten vorhandenen Stoffe in Übereinstimmung mit der REACH-VO für die vom Auftraggeber bekanntgegebenen Verwendungen wirksam vorregistriert/registriert bzw. zugelassen sind, sofern keine Ausnahme von diesen Pflichten besteht.

Enthalten die zu liefernden Waren sonstige Stoffe oder Güter, die gemäß den internationalen Regelungen als Gefahrgut zu klassifizieren sind, teilt der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber spätestens mit der Auftragsbestätigung in der entsprechend zu vereinbarenden Form mit.

 

20. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Königs Wusterhausen.

 

21. Rechtsgrundlage

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG) vom 11. April 1980.

 

22. Wirksamkeit

Die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke.