I. Allgemeines/Geltungsbereich

Die nachfolgenden Regelungen werden gestellt von dem

Parkett und Dielen Zentrum Waltersdorf
Lilienthalstraße 1c
12529 Waltersdorf

Steuernummer: 36/343/00045
Ust-IdNr.: DE292895885

Inhaber: André Herre
Tel. +49 30.633 133 40
Fax +49 30.633 133 65
E-Mail: info@parkettzentrum-waltersdorf.de

Sofern nachfolgend der Begriff „Auftragnehmer“ verwendet wird, ist damit stets das Parkett und Dielen Zentrum Waltersdorf gemeint. Der Begriff „Auftraggeber“ bezeichnet einen Kunden (Verbraucher), der ein oder mehrere Produkte beim Auftragnehmer kauft/bestellt/montieren lässt.

Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), soweit keine individuellen, von diesen AGB abweichenden Vertragsabreden mit dem Auftraggeber getroffen sind, die diese Regelungen ergänzen oder abändern.

Für Unternehmen gelten diese Regeln nicht sondern die „Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen für Geschäfte mit Unternehmen“.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragsnehmer diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht

 

II. Angebote/Vertragsschluss

Alle unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der vertraglichen Leistung/Lieferung der Vertragsware zustande.

 

III. Kreditwürdigkeit

(1) Bei der Annahme von Angeboten wird die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers vorausgesetzt. Sollte sich herausstellen, dass diese Voraussetzung bei Vertragsschluss nicht gegeben war oder später nicht mehr gegeben ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen bzw. für weitere Lieferungen/Leistungen Vorkasse zu verlangen.

(2) Das Recht des Auftragnehmers vom Auftraggeber Vorkasse zu verlangen besteht auch dann, wenn sich der der Auftraggeber mit der Bezahlung früherer Rechnungen im Zahlungsverzug gemäß § 286 BGB befindet.

(3) Das Verlangen auf Vorkasse hat schriftlich zu erfolgen.

(4) Kommt der Auftraggeber dem Vorkasseverlangen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

IV. Lieferung/Lieferzeit

(1) Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer.

(2) Teillieferungen durch den Auftragnehmer sind zulässig.

(3) Die vom Auftragnehmer angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei nachträglichen Vertragsänderungen hat der Auftragnehmer bei einem ursprünglich vereinbarten festen Liefertermin einen neuen Liefertermin zu benennen, wodurch der ursprüngliche Liefertermin ersetzt wird.

(4) Die Nichteinhaltung von Fristen aufgrund von höherer Gewalt oder wegen ähnlicher, nicht vom Auftragnehmer zu vertretener Ereignisse führen zur Verlängerung der Fristen um die Zeit, währen derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern. Umstände aus dem Verantwortungsbereich von Lieferanten hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten, sofern er auf diese keinen Einfluss hat. Handelt es sich um ein dauerhaftes Leistungshindernis oder ist jenes nicht durch für den Auftragnehmer durch zumutbare Aufwendungen zu beseitigen, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt hinsichtlich des nicht erfüllten Vertragsteils berechtigt.

(5) Den Ersatz von Verzögerungsschäden kann der Auftraggeber nur verlangen, wenn dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit für eine verspätete Lieferung oder eine andere Leistungspflicht zur Last fallen. Dies gilt auch bei Teilleistungen.

(6) Der Versand der Ware erfolgt auf billigstem Wege und versichert, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die Mehrkosten für vom Auftraggeber gewünschter anderer Versandwege und/oder besonderer Verpackungsformen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

(7) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht nach dem Ablauf von 14 Tagen auf den Auftraggeber über, sofern die Ware nach der Meldung der Versandbereitschaft durch den Auftragnehmer nicht abgerufen wird und der Auftraggeber zuvor in Verzug gesetzt wurde.

Gleichfalls geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer, Versandbeauftragten oder Abholer auf den Auftraggeber über, sofern der Auftraggeber die Versendung der Ware an einen anderen als den Erfüllungsort wünscht. Dies gilt unabhängig davon wer die Versandkosten trägt und/oder der Auftragnehmer selbst den Versand übernimmt.

 

V. Verlegearbeiten

(1) Verlege- und Montageleistungen erfolgen nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik und den jeweils aktuellen DIN-Vorschriften.

(2) Die Kennzeichnung nach Art und Lage vorhandener, nicht erkennbarer verdeckter Leitungen und Rohre erfolgt durch den Auftraggeber.

(3) Bei Verlegearbeiten sorgt der Auftraggeber für den normgerechten Zustand der Unterböden. Diese müssen insbesondere eben und trocken sein. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr für die Gewährung des erforderlichen Raumklimas gemäß der einschlägigen DIN während der Leistungsausführung durch den Auftragnehmer. Zu bearbeitende Flächen sind vom Auftraggeber frei zu beräumen. Strom für Verlege- und Montagearbeiten stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer kostenfrei zur Verfügung.

(4) Für Aufmaße gilt Rohbaumaß entsprechend der DIN-Vorschriften.

(5) Über den Rahmen der jeweiligen DIN-Vorschriften hinausgehende und zugleich für den Baufortschritt erforderliche Vorbereitungs- und Nebenleistungen sind zusätzliche Leistungen.

 

VI. Gewährleistung

(1) Der Auftraggeber ist zur unverzüglichen Prüfung der Lieferungen und Leistungen auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Fehlerlosigkeit verpflichtet.

(2) Herstellungsbedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten, Farbtönungen sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig und begründen keinen Mangel, soweit nicht ausdrücklich eine schriftliche Beschaffenheitsgarantie vom Auftragnehmer abgegeben wurde.

(3) Die Anzeige eines Mangels hat unverzüglich und schriftlich zu erfolgen.

(4) Ein offensichtlicher Mangel kann nur innerhalb von 2 Wochen ab der Lieferung bzw. Fertigstellung der Leistung gerügt werden. Offensichtlich ist ein Mangel, der einem nicht fachkundigen Auftraggeber ohne intensivere Untersuchung der erbrachten Leistung auffällt. § 377 HGB gilt entsprechend ergänzend.

(5) Glaubt der Auftraggeber Grund zur Beanstandung der gelieferten Ware zu haben, hat die Verarbeitung/Weiterverarbeitung durch den Auftraggeber selbst oder durch Dritte zu unterbleiben.

(6) Der Auftragnehmer tritt dem Auftraggeber die Ansprüche aus bestehenden Garantievereinbarungen (Gewährleistungsansprüche) ab, die gegenüber den Zulieferern und/oder Herstellern der Waren bestehen. Der Auftraggeber hat im Gewährleistungsfall aufgrund eines mangelhaften Produkts zunächst diese Ansprüche gegen dem Zulieferer/Hersteller geltend zu machen. Erst wenn eine Inanspruchnahme des Zulieferers/Herstellers nicht möglich ist, tritt die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers ein. Eine Inanspruchnahme des Zulieferers/Herstellers ist als unmöglich anzusehen, wenn der Zulieferer/Hersteller gegenüber dem Auftraggeber die Einstandspflicht innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich gegenüber dem Auftraggeber verweigert. Spätestens nach dem Ablauf von sechs Wochen nach dem Zugang der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs durch den Auftraggeber beim Zulieferer/Hersteller gilt die Einstandspflicht als verweigert. Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber im Gewährleistungsfall die entsprechenden Informationen zur Inanspruchnahme des Zulieferers/Herstellers.

(7) Der Auftragnehmer hat das Recht, bei mangelhafter Ware/Leistung nach seiner Wahl (Nachbesserung/Neulieferung), den Mangel zu beseitigen. Die Nacherfüllung gilt frühestens als gescheitert, sofern ein zweimalige Nachbesserung bzw. eine wahlweise zweimalige Ersatzlieferung erfolglos blieben

(8) Die Pflege- und Produktbeschreibungen des Herstellers, insbesondere über die Raumtemperatur und Luftfeuchtigkeit, sind vom Auftraggeber zu beachten. Für Schäden in der Fußbodenoberfläche, die darauf zurückzuführen sind, dass der Boden nicht entsprechend der überreichten Pflegeanweisung behandelt wurde, kann keine Gewährleistung übernommen werden.

Holz ist ein Naturprodukt, sodass Maserung und Farbe nicht immer einheitlich sind. Die Abbildungen auf Mustern können zudem optisch von der gelieferten Ware abweichen. Dies gilt auch für eventuell zuvor übersandte oder in den Ladengeschäften des Auftragnehmers ausgestellte Muster. Nach der Verlegung kann Parkett seine Farbe verändern, insbesondere durch starke Lichteinstrahlung oder mechanische Belastung.

Die in Werbeschriften, Katalogen und Angeboten vom Auftragnehmer dargelegten technischen Eigenschaften, Maßen, Gewichte, Trockenheit, Abbildungen, Zeichnungen nach Beschreibung sowie Güte und Leistungsbeschrieb werden nach bester Kenntnis abgegeben, sind jedoch unverbindlich. Gleiches gilt für vom Auftragnehmer vorgelegte Muster in Bezug auf Form, Farbe und Maserung.

(9) Eine Kündigung des Vertrags bedarf der Schriftform.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

(1) Vom Auftragnehmer gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber einschließlich etwaiger Nebenforderungen Eigentum des Auftragnehmers, soweit kein Eigentumsübergang an den Auftraggeber aus gesetzlichen Gründen stattfindet. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch auf den anerkannten Saldo, soweit der Auftragnehmer Forderungen gegenüber dem Auftraggeber in laufende Rechnungen bucht (Kontokorrentvorbehalt).

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Eigentum an gelieferten Gegenständen zu verschaffen und eine Abschlagszahlung für die Lieferung der übereigneten Gegenstände zu verlangen.

(3) Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Auftraggeber wird stets für den Auftragnehmer vorgenommen. Wird die gelieferte Ware mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

(4) Wird die gelieferte Ware mit anderen, dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für den Auftragnehmer.

 

VIII. Zahlung/Abtretung

(1) Die Preise des Auftragnehmers sind, sofern nichts anderes ausdrücklich angegeben ist, Bruttopreise und enthalten die deutsche Mehrwertsteuer in jeweiliger Höhe von derzeit 19 %.

(2) Rechnungsbeträge sind sofort fällig und ohne Abzug zahlbar.

(3) Mehrkosten für besondere Versand-/Verpackungsarten werden nur auf Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten veranlasst.

(4) Rechnungen des Auftragnehmers können nach dem Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag des Zugangs beim Auftraggeber nicht mehr beanstandet werden. Eine Beanstandung der Rechnung hat schriftlich zu erfolgen.

(5) Bei Bestellung von Fremdware und Abholung oder Lieferung von Ware, sind die Kosten, falls nichts anderes vereinbart, als Abschlag zur Zahlung fällig. Für Verlege-/Montageleistungen können Abschlagszahlungen in Höhe des jeweils nachgewiesenen, vertragsgemäßen Leistungsfortschritts berechnet und verlangt werden.

(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt weitere Lieferungen/Verlege- und Montageleistungen im Falle des Zahlungsverzugs des Auftraggebers unverzüglich bis zur Beendigung des Verzugs einzustellen.

(7) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Forderung gegen den Auftragnehmer unbestritten ist oder die Forderung rechtskräftig festgestellt wurde..

 

IX. Haftung

Die Haftung des Auftragnehmers für einen Schaden, der nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht, ist ausgeschlossen, wenn der Schaden auf eine lediglich fahrlässige Verletzung einer Pflicht des Auftragnehmers zurückzuführen ist und die verletzte Pflicht nicht zugleich zu den wesentlichen Vertragspflichten des Auftragnehmers zählt.

 

X. Erfüllungsort/Gerichtsstand

Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Für eventuelle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben oder mit ihm im Zusammenhang stehen, ist das Gericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk der Auftragnehmer seinen Sitz hat. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nur gegenüber kaufmännischen Auftraggebern.

Mündliche Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht. Änderungen, Ergänzungen und Aufhebungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

 

XI. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile hiervon unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung werden die Parteien diejenige wirksame Bestimmung vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, im Falle von Lücken diejenige Bestimmung, die dem entspricht, was nach dem Sinn und Zweck des Vertrages einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vernünftiger Weise vereinbart worden wäre, hätte man die Lücke/Angelegenheit von vornherein erkannt/bedacht.